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Rechtshinweise

BITTE LESEN

AGB

Bitte lesen Sie auch unsere Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

§1 Allgemeine Bestimmungen
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) der Weisse Düne Segeltouren, nachfolgend Beförderer genannt, gelten für sämtliche angebotenen Fahrten.
  2. Die AGB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen und Abdruck auf den Bestellformularen bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen.
  3. Mit der Buchung der Fahrt, spätestens jedoch mit der Einschiffung erkennt der Passagier die AGB verbindlich an. Entgegen- stehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen und diese erlangen zu keinem Zeit- punkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der AGB in schriftlicher Form erzielt wurde.
§2 Beförderungsvertrag
  1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des Entgeltes zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die gebuchte Reise.
  2. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten.
  3. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder sonstigen vom Beförderer Beauftragten
    a. wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden,
    b. aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen,
    c. aufgrund falscher Angaben eine Passage gebucht haben.
    Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.
  4. Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt gemäß des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass
    a. sie nach behördlichen oder gesetzlichen Bestimmungen des Zielortes auch an Land mitgenommen werden dürfen, wobei der Halter des Tieres für die Erfüllung solcher Bestimmungen zu sorgen hat,
    b. eine Belästigung der Mitreisenden ausgeschlossen ist,
    c. die Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt.
    Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere nach Maßgabe der Punkte a. bis c. von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

    Für Tiere stehen an Bord keine Schwimmwesten zur Verfügung

  5. Waffen, feuergefährliche, ätzende oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände werden weder als Reisegepäck noch als Kabinengepäck befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers im nächsten Hafen von Bord bringen.
  6. Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein.
  7. Bei einem Ausschluss von der Beförderung im Sinne der Abs. 3 bis 5 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ferner bleibt der Passagier für alle dem Beförderer aus den Abs. 3 bis 5 entstehen- den Folgen und Schäden in vollem Umfang verantwortlich.
§3 Rücktritt
  1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Beförderer. Wir empfehlen Ihnen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn der Reisende aus Gründen (Ausnahme höhere Gewalt) nicht antritt, welche der Beförderer nicht zu vertreten hat, kann der Beförderer einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die in der Pauschale (siehe unten) aufgeführten Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Hafen oder Rei- seort einfindet. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt, wenn in der die Reise betreffenden Reiseaus- schreibung oder Reisebestätigung nichts anderes genannt ist:
    aa. Rücktritt bis mindestens 7 Monate vor Auftragsdatum: keine Stornierungskosten,
    ab. Rücktritt bis mindestens 3 Monate vor Auftragsdatum: 50 % der Auftragssumme als Stornokosten,
    ac. Rücktritt bis mindestens 1 Monat vor Auftragsdatum: 75 % der Auftragssumme als Stornokosten,
    ad. Rücktritt bis mindestens 14 Tage vor Auftragsdatum: 90 % der Auftragssumme als Stornokosten,
    ae. Rücktritt bis 24 Stunden vor Auftragsdatum: 100 % der Auftragssumme als Stornokosten.
    Der Beförderer kann auf Stornierungskosten verzichten, wenn die Plätze neu verkauft werden.
  2. Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Um- stände, wie dauerhaft ungünstige Wetterbedingungen, Ausfall von Schiffen, Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseu- chung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, unzureichende Auslastung und ähnliches erheb- lich beeinträchtigt würde.
  3. Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen. Eventuelle Mehrkosten dadurch gehen zu Lasten des Reisenden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 2 Abs. 3) nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen.
§4 Pflichten des Beförderers
  1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.
  2. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Hand- taschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht 15 kg pro Gepäckstück nicht überschreitet.
  3. Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art werden nur dann befördert, soweit dies bei Buchung schrift- lich vereinbart wurde.
    Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
§5 Pflichten des Reisenden
  1. Der Reisende ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
  2. Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, Einrichtungen oder Gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicher- heitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Nichtrauchverbote sind strikt zu befolgen.
  3. Dem Reisenden ist der Verzehr von Speisen und Getränken, welche nicht vom Beförderer erworben wurden, an Bord aus- drücklich untersagt.
  4. Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe der vereinbarten Abfahrtszeit an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter an Bord anzumelden.
  5. Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmun- gen des Zielhafens Sorge zu tragen insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.
  6. Kinder werden nur in Begleitung von Erwachsenen befördert. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass die Anweisungen des Beförderers bzw. seines Personals auch von den betreffenden Kindern befolgt werden. Der Beförderer weist darauf hin, dass Schwimmwesten für Kinder ab 10 kg an Bord befindlich sind. Sonstige Sicherheitsvorkehrungen, soweit diese aus Sicht der Aufsichtsperson erforderlich sein sollten, sind vor Reiseantritt mit dem Beförderer abzustimmen.
§6 Ausschluss
  1. Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 bis 6 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen.
  2. Wird der Reisende nach § 5 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes.
§7 Haftung
  1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
    a. Tod oder Körperverletzung eines Reisenden,
    b. Verlust oder Beschädigung eines Fahrrades,
    c. Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck,
    d. Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck
    während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförde- rers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, oder auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung han- delnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
  2. Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Abs. 1) gemäß den im Gesetz (HGB - Handelsgesetzbuch §§ 536 ff.) vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
  3. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.
  4. Des Weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmungen, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Ver- spätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.
  5. Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bedienste- ten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben wal- ten lassen.
  6. Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremd- leistung kenntlich sind, z. B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.
  7. Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.
  8. In allen anderen Fällen haftet der Beförderer
    a. gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
    b. gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten, soweit der Schaden nicht Leib, Leben, Gesundheit oder Schä- den am Gepäck betrifft.
  9. Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende .
  10. Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.
  11. Der Reisende haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten gegenüber für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des § 5.
  12. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen für Schäden oder Verluste des Reisenden aufgrund Verzögerung, Zieländerung, insbe- sondere auch bedingt durch Festkommen des jeweiligen Schiffes.
  13. Da es sich um Reisen mit einem Segelschiff handelt, können Verschmutzungen von Kleidung und Gepäck nicht ausgeschlos- sen werden. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
§8 Gerichtsstand, Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Ist der Reisende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht für Greifswald. Dasselbe gilt, wenn der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

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